Geschäftsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu unseren Geschäftsbedingungen als Reisevermittler. Bitte beachten Sie, dass wir Reisen vermitteln, jedoch nicht selbst Veranstalter der angebotenen Reisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Für die Durchführung der gebuchten Reise gelten daher zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.

Geschäftsbedingungen des Reiseunternehmens GTA Touristik GmbH (Kurzfassung)

Das Reisebüro & der Veranstalter

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt – den Buchenden mit einem in der Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter durch GTA als Vermittler oder unter Inanspruchnahme eines Reisebüros schließen. Der Buchende anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Hier finden Sie nur eine kurze Zusammenfassung, die vollständige Fassung der Geschäftsbedingungen finden Sie auf unserer Website unter: www.gta.at/geschaeftsbedingungen. Die gesamten Geschäftsbedingungen sind Grundlage des Vertrages und gelten als vereinbart und ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossen Pauschalreisevertrag. Das Reiseunternehmen, kurz GTA genannt, informiert mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG, welches grundsätzlich auf der Website von GTA eingesehen werden kann.

1. Buchung/Vertragsabschluss

Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem in der Ausschreibung genannten Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Der Katalog, Reiseausschreibungen und die Website von GTA dienen als bloße Werbemittel.

2. Reisende mit eingeschränkter Mobilität

sind Personen mit einer sensorischen und/oder motorischen körperlichen Behinderung und dies muss dem Reiseveranstalter nachweislich bei Buchung mitgeteilt werden, andernfalls behält sich der Veranstalter sowie unser Reiseunternehmen ausdrücklich das Recht vor, diese Person auszuschließen.

3. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

3.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

3.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

4. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter www.bmeia.gv.at/reise-services/laender bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet, etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht GTA als Reisevermittler oder das Reisebüro bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

5. Reisen mit typischen Risiken

Bei Reisen mit typischen Risiken haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

6. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

6.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird, oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

6.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiteres wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. Bei Schiffsreisen sind – soweit an Bord die Möglichkeit besteht – Geld oder andere Wertsachen in ordnungsgemäß verschlossenen Safes in der Kabine und/oder bei den vom Kapitän autorisierten Bediensteten oder Beauftragten zu hinterlegen; der Veranstalter haftet für allfälligen Verlust nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes.

6.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter oder Reisevermittler über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

6.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

7. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im 
Wege des vermittelnden Reiseunternehmens/Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des Vermittlers dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 8.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Achtung: je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1.    Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten), Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
•          bis 60 Tage vor Reiseantritt = 25% des Reisepreises
•          ab 59. bis 30.Tage = 40% des Reisepreises
•          ab 29 bis 15.Tage = 60% des Reisepreises
•          ab 14 Tage vor Reiseantritt = 85% des Reisepreises
2. Kreuzfahrten:
•          bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%
•          ab 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt 50%
•          ab 39. bis 20. Tag vor Reiseantritt 75%
•          ab 19. Tage vor Abreise 100%

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind ggf. im Detailprogramm angeführt. Flugtickets sind nach Ausstellung nicht refundierbar und werden zum jeweiligen Stornosatz hinzugerechnet.

Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Vermittler, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.

d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

8.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 8.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

8.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
 Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

9. Preisänderungen vor Reisebeginn

9.1. Der Reiseveranstalter GSW Touristik AG behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen und wird dem Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

9.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig

1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter GSW aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen.

9.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. (siehe gesamte Fassung auf der Website) zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

9.4. Kleingruppenzuschlag
Bei Nichterreichen der im Katalog bzw. einer Ausschreibung fest geschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben, der maximal 8% des Reisepreises betragen darf. Der Kleingruppenzuschlag berechtigt nicht zum kostenlosen Rücktritt von der Reise, wenn diese in der kleinen Reisegruppe auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird.

10. Kreuzfahrten

Änderungen des Reiseverlaufes und Ausflugsprogrammes bleiben seitens der Reederei vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund von Niedrig-/Hochwasser, zu unvorhergesehenen Wartezeiten bei den Schleusen oder auch aufgrund von Witterungsbedingungen sowie Flugzeitenänderungen zu Verspätungen und daher zu Änderungen des Ausflugsprogrammes oder ev. auch der Ein/ Ausstiegsstellen – ohne Regressansprüchen - kommen kann. Ebenso behält sich die Reederei das Recht vor, die Gäste insbesondere infolge von Niedrig/ Hochwasser oder Schiffsdefekt alternativ zu befördern bzw. unterzubringen (z.B. mit Bussen bzw. in Hotels) und allenfalls den Streckenverlauf zu ändern; unter Umständen ist auch der Umstieg auf ein anderes Schiff erforderlich. Eine eventuelle Änderung der Reihenfolge der anzulaufenden Häfen behalten wir uns vor, sowie auch den Ausfall von Häfen bei Touren, wo das Schiff auf Reede ankert (auf See) somit in keinem Hafen liegt. Die notwendigen Tenderbootfahrten von Schiffen auf der Reede zum Hafen können aus Sicherheitsgründen ohne Alternativen abgesagt werden. Ebenso kann aus Sicherheitsgründen - bei Fahrten unter Brücken - das Sonnendeck teilweise gesperrt werden müssen. Während der Fahrt können typische Schiffsgeräusche durch Aggregate, Generatoren, Wellengang, Klimaanlagen o.ä. auftreten, sowie auch Vibrationen. Hier liegt kein Reisemangel vor.

11. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

Es gelten bestimmte Mindestteilnehmerzahlen für die Kreuzfahrten, Rundreisen und die Ausflugspakete, welche pro Reise in der jeweiligen Ausschreibung angegeben sind.

GSW Touristik AG hat Kundengelder bei Pauschalreisen bei der Travel Professional Association, Chemin de Bahyse 30, CH-1091 Chenaux, unter folgenden Voraussetzungen versichert. Ein direkter Anspruch des einzelnen Reisenden ist jeweils bei dem unten angeführten zuständigen Abwickler der Versicherung gegeben. Die Haftung des Versicherers beschränkt sich gegenüber dem Kunden auf den von ihm gezahlten Reisepreis und ist im Schadensfall mit der Gesamtversicherungssumme begrenzt. Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche innerhalb von 8 Wochen direkt beim zuständigen Abwickler per E-Mail anzumelden.

Gemäß Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen unter folgenden Voraussetzungen abgesichert: 

Die Anzahlung erfolgt frühestens 11 Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 20% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens zwanzig Tage vor Reiseantritt – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüberhinausgehende oder vorzeitig geleistete An- bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert. Wichtige Informationen zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt.

Bei Reiseveranstaltungen der GSW Touristik AG gelten für österreichische Kunden/Buchende in Analogie die Reisebedingungen des Reiseunternehmens GTA Touristik GmbH.

Um Ihre Buchung durchführen zu können, werden Ihre Daten zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO verarbeitet und an unsere Vertragspartner weitergeleitet. Bei Reisen außerhalb der EU beinhaltet dies auch eine Weiterleitung an Drittstaaten, in welchen kein entsprechendes Schutzniveau besteht. Zum Zweck des Direktmarketings (berechtigtes Interesse) werden Ihre Daten verwendet, um Ihnen Informationen zu unseren Reisen zukommen zu lassen. Ihre Daten werden aus buchhalterischen Gründen 7 Jahre lang gespeichert. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten, sowie Beschwerde bei der DSB. Details unter www.gta.at.

Reiseunternehmen:
GTA Touristik GmbH
Altmannsdorferstraße 89/10, A-1120 Wien
GISA-Zahl: 24092579
Tel: +43 - 1 - 729 66 66
Fax: +43 - 1 - 729 75 40
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: www.gta.at
Firmenbuch: FN137062m,
Handelsgericht Wien
UID: ATU 39550302

Reiseveranstalter: 
GSW Touristik AG
Kanonengasse 25
CH-4410 Liestal
Tel: +41 - 61 - 561 54 00
Fax: +41 - 61 - 561 54 02
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: www.gsw-touristik.ch
Firmenbuch: CHE-265.472.670
UID: CHE-265.472.670

Preis- und Programmänderungen sowie Tippfehler vorbehalten. Alle Preisangaben sind in Euro und gelten pro Person.

Stand: März 2026

Hinweis auf die Geschäftsbedingungen der GSW Touristik (Reiseveranstalter)
Für die Durchführung der vermittelten Reisen gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters. Für Reisen von GSW Touristik finden Sie die entsprechenden Geschäftsbedingungen unter folgendem Link: www.gsw-touristik.ch